Bildungskarenz, Bildungsteilzeit & Weiterbildungszeit
Die frühere Förderung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit durch Weiterbildungsgeld beziehungsweise Bildungsteilzeitgeld wurde mit 1. April 2025 beendet. Seit 8. Juni 2026 gibt es ein neues Fördermodell des AMS: die Weiterbildungsbeihilfe und die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe.
Das bedeutet: Arbeitnehmer/innen können mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit vereinbaren. Das AMS bezeichnet diese Modelle auch als Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit. Ob für diese Zeit eine finanzielle Unterstützung durch das AMS gewährt wird, hängt von den Voraussetzungen des neuen Fördermodells ab.
Wichtig: Auf die Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise Weiterbildungsteilzeitbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Das AMS prüft das jeweilige Ausbildungsvorhaben auf seine arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit und Förderbarkeit.
Seit wann können Anträge gestellt werden?
Anträge auf die neue Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe können seit 8. Juni 2026 gestellt werden. Auch der frühestmögliche Beginn einer geförderten Weiterbildungszeit beziehungsweise Weiterbildungsteilzeit ist der 8. Juni 2026.
Der Antrag kann laut aktueller AMS-Bundesrichtlinie maximal 12 Wochen vor Beginn des Ausbildungsvorhabens gestellt werden – entweder persönlich bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle oder über MeinAMS.
Wer kann Weiterbildungszeit nutzen?
Für eine geförderte Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit müssen mehrere persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere:
- Sie stehen in einem aufrechten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in Österreich.
- Sie sind bei Antragstellung grundsätzlich seit mindestens 12 vollentlohnten Monaten durchgehend beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt.
- Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Weiterbildungszeit beziehungsweise Weiterbildungsteilzeit abgeschlossen.
- Sie unterliegen nicht mehr der Ausbildungspflicht.
- Während der letzten 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn dürfen grundsätzlich weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld bezogen worden sein.
Für Beschäftigte in Saisonbetrieben gelten besondere Regelungen. Auch für Personen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium bestehen zusätzliche Voraussetzungen: Sie müssen insgesamt mindestens vier Jahre vollversicherungspflichtig in Österreich beschäftigt gewesen sein, davon mindestens zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Arbeitgeber.
Die Vereinbarung über Bildungskarenz beziehungsweise Bildungsteilzeit wird erst wirksam, wenn das AMS die entsprechende Beihilfe zuerkannt hat.
Welche Weiterbildungen werden gefördert?
Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die vom AMS auf ihre arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit geprüft werden und überbetrieblich verwertbar sind. Die erworbenen Qualifikationen sollen also auch außerhalb des aktuellen Unternehmens beruflich nutzbar sein.
Weiterbildungszeit / Bildungskarenz
- Die Aus- oder Weiterbildung muss mindestens zwei Monate dauern.
- Sie muss grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
- Bei Kinderbetreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr kann der Mindestumfang unter bestimmten Voraussetzungen auf 16 Wochenstunden reduziert werden.
- Bei bestimmten Betreuungspflichten für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe kann die Sonderregelung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten.
Weiterbildungsteilzeit / Bildungsteilzeit
- Die Aus- oder Weiterbildung muss mindestens vier Monate dauern.
- Sie muss grundsätzlich mindestens 10 Wochenstunden umfassen.
- Bei entsprechenden Kinderbetreuungspflichten kann der Mindestumfang unter bestimmten Voraussetzungen auf 8 Wochenstunden reduziert werden.
Was zählt zu den erforderlichen Wochenstunden?
Hier enthält die aktuelle AMS-Bundesrichtlinie eine für die Ausbildungsplanung besonders wichtige Vorgabe:
Die erforderlichen Mindestwochenstunden müssen bei seminaristischen Lernsettings in Präsenz oder in Form eines Live-Online-Formats stattfinden.
Live-Online-Unterricht ist damit grundsätzlich anrechenbar. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme tatsächlich live stattfindet und überprüfbar ist. Für die Teilnahme an einem Live-Online-Format muss dem AMS laut Bundesrichtlinie ein Zugangslink zur Überprüfung der Teilnahme zur Verfügung gestellt werden können.
Wichtig für Blended-Learning-Ausbildungen: Zeit- und ortsunabhängige reine Online-Kurse, bei denen Inhalte selbstständig erarbeitet werden und lediglich eine punktuelle Betreuung – etwa per E-Mail, Telefon oder Forum – erfolgt, sind laut AMS-Bundesrichtlinie nicht förderbar.
Für die Berechnung der erforderlichen 20 beziehungsweise 10 Wochenstunden sollte daher mit den nachweisbaren Präsenz- und Live-Online-Unterrichtszeiten gerechnet werden. Selbstlernphasen, Skriptenarbeit, Lernplattformen und andere asynchrone Lernanteile können eine Ausbildung ergänzen, sollten jedoch nicht ohne ausdrückliche Bestätigung des AMS zur Erfüllung der erforderlichen Mindestwochenstunden herangezogen werden.
Wie werden die Wochenstunden berechnet?
Nicht jede Ausbildungswoche muss zwingend exakt gleich viele Unterrichtsstunden umfassen. Die AMS-Bundesrichtlinie sieht ausdrücklich eine Durchrechnung vor.
Wenn eine Bildungsmaßnahme in einzelnen Wochen unterschiedlich viele Stunden umfasst, werden für die Berechnung die gesamten beihilfenrelevanten Maßnahmenstunden durch die Anzahl der Ausbildungswochen geteilt.
Beispiel: Eine Ausbildung mit intensiveren und weniger intensiven Unterrichtswochen kann daher grundsätzlich die erforderlichen durchschnittlichen Wochenstunden erreichen, wenn über den maßgeblichen Ausbildungszeitraum insgesamt genügend anrechenbare Unterrichtsstunden vorhanden sind.
Was gilt bei mehreren Lehrgängen oder Modulen?
Auch mehrere Ausbildungen beziehungsweise Module können zu einem gemeinsamen Ausbildungsvorhaben verbunden werden, wenn ein gemeinsames Ausbildungsziel im Bildungsplan festgehalten ist.
- Bei der Weiterbildungszeit müssen einzelne Module grundsätzlich mindestens zwei Monate dauern.
- Bei der Weiterbildungsteilzeit müssen einzelne Module grundsätzlich mindestens vier Monate dauern.
- Ausbildungsbedingte Unterbrechungen zwischen zwei Ausbildungen beziehungsweise Modulen dürfen für dasselbe Förderungsbegehren grundsätzlich nicht länger als sieben Kalendertage dauern.
Gerade bei Kombinationen mehrerer Lehrgänge empfiehlt es sich daher, das gesamte Ausbildungsziel, die einzelnen Ausbildungsbestandteile und die jeweiligen Unterrichtszeiten übersichtlich darzustellen und vorab mit dem AMS abzuklären.
Wie lange wird die Beihilfe gewährt?
- Weiterbildungsbeihilfe: für die Dauer der Aus- und Weiterbildung, grundsätzlich maximal ein Jahr innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren.
- Weiterbildungsteilzeitbeihilfe: für die Dauer der Aus- und Weiterbildung, grundsätzlich maximal zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren.
Wie hoch ist die Weiterbildungsbeihilfe?
Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Im Jahr 2026 beträgt die Weiterbildungsbeihilfe laut AMS mindestens 41,49 € pro Tag.
Liegt das Einkommen über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 3.465 € brutto monatlich (Wert 2026), übernimmt der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe.
Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, ist für die Weiterbildungsbeihilfe grundsätzlich eine Bildungsberatung bei einem BerufsInfoZentrum (BIZ) des AMS erforderlich. Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist keine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen.
Wie funktioniert die Weiterbildungsteilzeit?
Bei der Weiterbildungsteilzeit wird das bestehende Dienstverhältnis nicht vollständig unterbrochen. Stattdessen wird die Arbeitszeit für die Dauer der Weiterbildung reduziert.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 25 % und höchstens 50 % reduziert werden.
- Die verbleibende Arbeitszeit darf grundsätzlich 10 Wochenstunden nicht unterschreiten.
- Das Ausmaß der Aus- oder Weiterbildung muss ebenfalls mindestens 10 Wochenstunden betragen beziehungsweise in den vorgesehenen Betreuungsfällen mindestens 8 Wochenstunden.
Die Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe richtet sich nach dem Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeitreduktion.
Nachweis von Teilnahme und Ausbildungserfolg
Das AMS überprüft auch den Ausbildungsfortschritt. Nach Ende eines Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate und am Ende der Förderung ist ein entsprechender Nachweis über den Ausbildungserfolg erforderlich.
Sieht eine Ausbildung keinen eigenen Erfolgsnachweis vor, verlangt die AMS-Bundesrichtlinie einen Nachweis über eine mindestens 75%ige Anwesenheit während der Ausbildung.
Was bedeutet das für Ausbildungen am Schlossberginstitut?
Viele unserer Ausbildungen verbinden Live-Online-Unterricht zu festgelegten Unterrichtszeiten mit ergänzenden Blended-Learning- und Selbstlernphasen.
Für eine geplante Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit können wir Ihnen die relevanten Ausbildungsdaten übersichtlich zur Verfügung stellen – beispielsweise Ausbildungszeitraum, Live-Online-Termine, Unterrichtsumfang und Ausbildungsinhalte.
Bei Kombinationen mehrerer Lehrgänge können die einzelnen Ausbildungsbestandteile und Unterrichtszeiten in einem gemeinsamen Ausbildungsplan dargestellt werden.
Wichtig: Die endgültige Entscheidung, welche Unterrichtszeiten beziehungsweise Lehrgangskombinationen das AMS anerkennt und ob die persönlichen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, liegt ausschließlich beim AMS.
Unser Tipp: frühzeitig planen
Wenn Sie eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit planen, empfehlen wir, frühzeitig drei Punkte miteinander abzustimmen:
- die geplante Aus- oder Weiterbildung,
- die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber und
- die Fördervoraussetzungen mit Ihrem zuständigen AMS.
Besonders bei einer Weiterbildungsteilzeit sollten die anrechenbaren Präsenz- beziehungsweise Live-Online-Stunden bereits vor der Antragstellung genau berechnet werden.
Offizielle Informationsquellen
Aktuelle und verbindliche Informationen finden Sie insbesondere beim AMS:
- AMS – Weiterbildungszeit & Weiterbildungsteilzeit
- AMS – Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe & Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
- AMS – aktuelle Bundesrichtlinien
Sie planen eine Ausbildung am Schlossberginstitut?
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Ausbildungsdaten, Live-Online-Unterrichtszeiten und den zeitlichen Ablauf unserer Lehrgänge für Ihre Anfrage beim AMS übersichtlich zusammenzustellen.
Ob die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise Weiterbildungsteilzeitbeihilfe erfüllt sind, entscheidet anschließend das AMS auf Grundlage Ihrer persönlichen Situation und des eingereichten Ausbildungsvorhabens.
Termin für persönliche Studienberatung anfragen
Stand: 19.08.2026. Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung. Für die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise Weiterbildungsteilzeitbeihilfe sind ausschließlich die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, AMS-Richtlinien und die individuelle Entscheidung des AMS maßgeblich.






