Neue Regeln ab 2026: Was nach der Bildungskarenz kommt – die Weiterbildungszeit im Überblick
Weiterbildung wird in einer dynamischen Arbeitswelt immer wichtiger. Viele Menschen in Österreich haben bisher Begriffe wie Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder „Bildungskarenz Österreich“ gegoogelt, um ihre berufliche Zukunft aktiv zu gestalten. Mit 31. März 2025 wurden diese Modelle beendet – und ab 2026 rückt die Weiterbildungszeit in den Mittelpunkt.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich geändert hat, welche Voraussetzungen für die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit gelten und worauf Sie bei der Planung Ihrer Weiterbildung achten sollten.

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit: Modelle mit Geschichte – jetzt auslaufend
Bis Ende März 2025 konnten Arbeitnehmer/innen in Österreich über die Bildungskarenz für bis zu zwölf Monate aus dem Berufsleben aussteigen, um sich mit Unterstützung durch das Weiterbildungsgeld des AMS weiterzubilden. Parallel dazu ermöglichte die Bildungsteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit, kombiniert mit einem Bildungsteilzeitgeld.
Seit 1. April 2025 gilt: Neue Vereinbarungen zu Bildungskarenz und Bildungsteilzeit werden nicht mehr gefördert. Bereits bewilligte Modelle laufen nach den alten Bestimmungen aus, das bisherige System wird aber schrittweise durch neue Regeln ersetzt.
Die neue Lösung: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ab 2026
Mit 1. Jänner 2026 tritt in Österreich die gesetzliche Neuregelung zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit in Kraft. Die finanzielle Unterstützung erfolgt künftig über die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe des AMS.
Wichtig (Stand: 05.01.2026): Laut AMS ist eine Antragstellung erst voraussichtlich ab 08.06.2026 möglich. Der früheste Beginn einer geförderten Aus- oder Weiterbildung ist ebenfalls mit 08.06.2026 angegeben. Bis dahin dienen die veröffentlichten Informationen als Orientierung für die Planung.
Was ist die Weiterbildungszeit?
Die Weiterbildungszeit ist eine neue, einkommensabhängige Förderung für Menschen, die gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung für Weiterbildung vereinbaren. Sie soll gezielt arbeitsmarktrelevante Qualifikationen unterstützen – also Weiterbildungen, die überbetrieblich verwertbar sind und Qualifikationslücken am Arbeitsmarkt schließen.
Parallel dazu ermöglicht die Weiterbildungsteilzeit eine Reduktion der Arbeitszeit, kombiniert mit Weiterbildung und einer aliquoten Weiterbildungsteilzeitbeihilfe.
Voraussetzungen für Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit (Kurzüberblick)
Die genauen Kriterien sind in der AMS-Information zur Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit und in der Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT) beschrieben. In stark vereinfachter Form lässt sich sagen:
🔸 Beschäftigungsdauer & Dienstverhältnis
- Sie sind bei Antragstellung mindestens 12 Monate durchgehend vollentlohnt bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt (für Saisonbetriebe und Personen mit Master-/Diplomabschluss gelten Sonderregeln).
- Es besteht eine schriftliche Vereinbarung „Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit“ mit dem Arbeitgeber nach §§ 11 bzw. 11a AVRAG oder einer vergleichbaren Regelung.
- Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn das AMS die Beihilfe bewilligt.
🔸 Allgemeine Voraussetzungen
- Sie unterliegen nicht mehr der Ausbildungspflicht (mindestens 18 Jahre).
- In den letzten 26 Wochen vor Beginn haben Sie kein Kinderbetreuungs- oder Wochengeld bezogen.
- Bei einem Einkommen unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist in der Regel eine verpflichtende Bildungsberatung im AMS-BerufsInfoZentrum (BIZ) vorgesehen.
🔸 Umfang der Weiterbildung (Mindeststunden)
- Weiterbildungszeit (volle oder weitgehende Freistellung):
Mindestens 2 Monate Dauer und im Regelfall mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS. Bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit kann dieser Wert auf 16 Wochenstunden/ECTS reduziert werden. - Weiterbildungsteilzeit (Stundenreduktion + Weiterbildung):
Mindestens 4 Monate Dauer und mindestens 10 Wochenstunden bzw. 10 ECTS, bei Betreuungspflichten 8 Wochenstunden/ECTS.
Wichtig: Für die Mindeststunden sind vor allem seminaristische Lehrveranstaltungen relevant – also Präsenzunterricht oder Live-Online-Formate zu fixen Zeiten mit Trainer/in und Gruppe. Reines Selbststudium (z. B. Lernplattform ohne Live-Termine) zählt in der Regel nicht voll als anrechenbarer Unterricht.
🔸 Höhe der Förderung
- Die Weiterbildungsbeihilfe wird nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell berechnet und beträgt laut AMS mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026).
- Liegt das Einkommen über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: 3.465 Euro), beteiligt sich der Arbeitgeber mit 15 % der Weiterbildungsbeihilfe.
- Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe orientiert sich grundsätzlich an der gleichen Logik, wird aber im Verhältnis zur Arbeitszeitreduktion (mind. 25–50 %) berechnet; hier ist keine Arbeitgeberbeteiligung vorgesehen.
- Das Förderbudget ist österreichweit mit 150 Millionen Euro pro Jahr begrenzt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung.
🔸 Nachweis- und Mitwirkungspflichten
- Teilnahme und Umfang der Weiterbildung müssen laufend nachgewiesen werden (z. B. Anwesenheitslisten, Bestätigungen der Bildungseinrichtung).
- Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Abbruch der Weiterbildung, Unterschreiten des Umfangs) sind Meldungen an das AMS erforderlich – andernfalls drohen Rückforderungen.
Was bedeutet die Weiterbildungszeit konkret für Sie?
Für viele Menschen ersetzt die Weiterbildungszeit das, was früher unter „Bildungskarenz Österreich“ oder „Bildungskarenz Voraussetzungen“ bekannt war – allerdings mit strengeren Kriterien, einem gedeckelten Budget und klarer Fokussierung auf arbeitsmarktrelevante Weiterbildungen.
Ob sich das Modell für Sie persönlich lohnt, hängt u. a. davon ab:
- wie hoch Ihr derzeitiges Einkommen ist,
- wie lange und wie umfangreich Ihre geplante Weiterbildung ist,
- ob Ihr Arbeitgeber einer Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit zustimmt,
- welche alternativen Bildungsförderungen (z. B. Landesförderungen, Stipendien, Bildungskonten) zusätzlich in Frage kommen.
Weiterbildung planen: AMS, Arbeiterkammer – und digitale Tools
Für verbindliche Informationen zur Weiterbildungszeit AMS, zur Weiterbildungsbeihilfe AMS und zur Weiterbildungsteilzeitbeihilfe AMS sind insbesondere folgende Stellen wichtig:
- AMS – Weiterbildungszeit & Weiterbildungsteilzeit
- Arbeiterkammer – Bildungskarenz, Bildungsteilzeit & neue Weiterbildungsbeihilfe
Fazit: Neue Chancen – aber sorgfältige Planung notwendig
Die Arbeitswelt verändert sich, und mit der Weiterbildungszeit ab 2026 erhält Österreich ein neues Instrument, um lebenslanges Lernen zu unterstützen. Gleichzeitig wird der Zugang stärker gesteuert: Das verfügbare Budget ist begrenzt, die Voraussetzungen für die Weiterbildungszeit sind klarer definiert, und es gibt keinen automatischen Anspruch.
Wer das Modell nutzen möchte, sollte daher frühzeitig planen, Informationen einholen, die eigene berufliche Situation realistisch einschätzen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber die nächsten Schritte abstimmen.
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